Satzung

Satzung des Frankoromanistikverbands e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Frankoromanistikverband e.V.“, eingetragen im Vereinsregister Kassel. Die Abkürzung lautet „FRV“.
  2. Sitz des Vereins ist Kassel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen, die sich aus Lehr- und Forschungsaufgaben zur französischen Sprache, Literatur und Kultur auf allen Kontinenten sowie ihrer schulischen und außerschulischen Vermittlung im deutschen Sprachgebiet ergeben.
  2. Der Zweck des Vereinswird insbesondere verwirklicht durch
  • Förderung der wissenschaftlichen Information und Diskussion;
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  • Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf eine wissenschaftliche Lehrerausbildung;
  • Veranstaltung von Tagungen, insbesondere in Form des in der Regel alle zwei Jahre stattfindenden Frankoromanistik-Kongresses;
  • Zusammenarbeit mit anderen romanistischen Fachverbänden des deutschen Sprachbereichs;
  • Zusammenarbeit mit der Frankoromanistik des nicht-deutschsprachigen Auslands und ihren Verbänden;
  • Kommunikation mit den Verbandsmitgliedern über elektronisch versandte Mitteilungen und eine Webpräsenz.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer sich dem unter § 2 (1) genannten Zweck des Vereins verbunden fühlt.
  3. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds beginnt mit Zugang einer schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand des Vereins. Soweit ein ordentliches Mitglied nach dieser Satzung ein Stimmrecht ausüben kann, setzt die Ausübung des Stimmrechts eine mindestens vierwöchige Mitgliedschaft voraus.
  4. Ehrenmitglieder des Vereins werden auf Vorschlag von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
  • durch den Tod eines ordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds;
  • durch schriftliche Austrittserklärung (Kündigung) des Mitglieds, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist.
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. 2. Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
  2. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

a.) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Vereinsmitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Als grobe Verletzung der Mitgliedschaftspflichten gilt es auch, wenn ein Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Jahren keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat.

b.) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.

c.) Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Sofern hiergegen keine Beschwerde eingelegt wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Beschwerde wirksam und die Mitgliedschaft beendet.

d.) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Dem betroffenen Mitglied ist im Rahmen dieser Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessenem Umfang einzuräumen. Hierüber ist das betroffene Mitglied rechtzeitig zu unterrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist die Mitgliedschaft beendet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres kostenfrei auf das Konto des Vereins zu überweisen, falls dem Verein nicht eine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Neueintretende Mitglieder haben den Beitrag für das erste Jahr ihrer Mitgliedschaft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beitritt zum Verein zu zahlen.
  2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Generelle Beitragsreduzierungen für Studierende und Arbeitslose sind zulässig.

§ 7 Organe des FRV

Organe des Frankoromanistikverbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Spätestens in jedem zweiten Jahr, möglichst im dritten Quartal und während des Frankoromanistik-Kongresses, soll die ordentliche Mitgliederversammlung des FRV stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die Form der E-Mail ist zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibensfolgenden Tag. Der Vorstand legt in der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung real, virtuell oder in einer Kombination aus beiden Formen stattfindet. Im Falle der realen Versammlung gibt er den Ort der Versammlung bekannt. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern übermittelt, welche nur durch das jeweilige Mitglied genutzt werden darf.Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom1.Vorsitz, bei Verhinderung der Stellvertretung oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung eine Person als Versammlungsleitung.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entscheidung folgender Angelegenheiten zuständig:
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  • Umstellung oder Verkürzung der Tagesordnung;
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes;
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlags für die nächsten beiden Geschäftsjahre;
  • Neuwahl bzw. Abberufung des Vorstands;
  • Neuwahl der Zuständigen für die Kassenprüfung (zwei Personen);
  • Festsetzung der Beitragshöhe des Jahresbeitrags für das nächstfolgende Geschäftsjahr bzw. Änderung der Beitragsordnung;
  • Beschlussfassung über Satzung und Ordnungen;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Auszeichnungen;
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Beschlussfassung über korporative Mitgliedschaften in anderen Verbänden;
  • Beschlussfassung über Anträge;
  • Termin und Ortswahl für die nächste Tagung und die nächste Mitgliederversammlung.
  1. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  2. Sachanträge an die Mitgliederversammlung sind dem 1. Vorsitz bis spätestens acht Wochen vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie sind unter den jeweiligen Tagesordnungspunkten, auf die sie sich beziehen, abzuhandeln, ansonsten unter dem Punkt „Anträge“. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ kann kein Beschluss gefasst werden.
  3. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn sie dem 1. Vorsitz oder der Stellvertretungspätestens eine Woche vor der Versammlung zugehen und die Gründe für die Dringlichkeit der Mitgliederversammlung schlüssig sind. Sie werden bei der Abstimmung wie normale Sachanträge behandelt.
  4. Initiativanträge sind während der Versammlung dann zulässig, wenn die Versammlung den Antrag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur Abstimmung zulässt. Bei der Abstimmung über einen zugelassenen Initiativantrag ist lediglich eine einfache Mehrheit erforderlich.
  5. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können weder durch einen Dringlichkeit- noch durch einen Initiativantrag beantragt werden.
  6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen ist grundsätzlich geheim zu wählen, wenn zwei oder mehr Kandidaturen für ein Amt vorliegen. Die Abstimmung kann mit geeigneten elektronischen Verfahren durchgeführt werden.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Eine Abschrift des Protokolls wird allen Mitgliedern in angemessener Frist zugeleitet.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und/oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.

§ 10 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen, die im Folgenden mit ihren Funktionen bezeichnet werden:
  • einer Person, die für den ersten Vorsitz gewählt wurde (im Folgenden: 1. Vorsitz),
  • je einer Person, die für die erste und zweite Stellvertretung gewählt wurde (im Folgenden: 1. und 2. Stellvertretung),
  • -einer Person, die für die Verwaltung der Finanzen und der Mitgliederdaten gewählt wurde (im Folgenden: Finanzverwaltung) sowie
  • einer Person, die für die Öffentlichkeitsarbeit gewählt wurde (im Folgenden: Öffentlichkeitsarbeit).
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitz allein oder durch jeweils zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitz vertreten dürfen.
  2. Jedes Mitglied kann zum Vorstandsmitglied des Vereins gewählt werden.
  3. Jedes Vorstandsmitglied kann höchstens dreimal in Folge dasselbe Amt bekleiden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied aus den Vereinsmitgliedern, welches kommissarisch die Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Wenn der 1. Vorsitz zurücktritt, ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des gesamten Vorstandes vorzunehmen.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstandene Spesen werden erstattet.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins, die ihm in der Satzung zugewiesen sind, zuständig. Er ist darüber hinaus für alle Angelegenheiten zuständig, die in der Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:
  • Führung der Vereinsgeschäfte;
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der mit der Einladung bekanntzugebenden Tagesordnung;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
  • Veranstaltung des Frankoromanistik-Kongresses.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitz bzw. bei Verhinderung von der 1. oder 2. Stellvertretung schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail, einberufen werden. Vorstandssitzungen können real, virtuell, z.B. in Form einer Videokonferenz, oder in einer Kombination aus beidem, durchgeführt werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitz oder 1. oder 2. Stellvertretung, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die für Sitzungsleitung zuständig ist. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitz, bei Verhinderung die 1. oder 2. Stellvertretung. Vorstandssitzungen sind mindestens einmal pro Geschäftsjahr abzuhalten.

Außerhalb der Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Bei der Mitteilung der Beschlussgegenstände ist darauf hinzuweisen, dass eine Stimmabgabe nur innerhalb einer vorgegebenen Frist von mindestens einer Woche erfolgen kann. Entscheidend ist der Zugang bei dem 1. Vorsitz, im Verhinderungsfall bei der Stellvertretung. Die Stimmabgabe kann schriftlich (per E-Mail reicht) oder in Textform erfolgen. Der Beschluss ist wirksam, gefasst, wenn sich mindestens 3/5 der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt haben.

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben, wobei auch digitale Signaturen zulässig sind. Das Protokoll wird in der Regel von 1. oder 2. Stellvertretung geführt. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Anwesenheitsliste, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind digital zu archivieren.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einstimmig und schriftlich der zu beschließenden Regelung ohne Vorbehalte zustimmen.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Personen, die für die Kassenprüfung zuständig sind.
  2. Jeweilige Prüfungszeiträume sind die Geschäftsjahre.
  3. Wählbar ist jedes Mitglied des FRV, welches einen ständigen Wohnsitz im deutschen Sprachbereich besitzt und über ausreichende Deutschkenntnisse zur Durchführung einer Prüfung der Bücher, Unterlagen, Rechnungsabschlüsse, Kassen, Konten und sonstigen Unterlagen (einschließlich der Vorstandsprotokolle, insoweit diese Beschlüsse enthalten, aufgrund derer einzelne Ausgaben getätigt wurden) verfügt.

§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Romanistik

§ 15 Datenschutz

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mailadresse), sowie vereinsbezogene Daten (z.B. Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

§ 16 Übergangsregelung und Ermächtigung

Der 1. Vorsitz wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens beziehen.

Wien, 23. September 2022 / Potsdam und Zoom, 10. Juli 2023

Annette Gerstenberg (1. Vorsitz)